RS Vwgh 2009/12/10 2009/09/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0002 E 8. August 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (Hinweis E 18. Dezember 1996, 95/20/0689).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090065.X02

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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