Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §32 Abs1 Z1;Rechtssatz
Während § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 allen Gewerbetreibenden und damit auch dem Baumeister (u.a.) erlaubt, Leistungen anderer Gewerbe, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, "in geringem Umfang" zu erbringen, zählt § 99 Abs. 1 GewO 1994 die typischen Befugnisse der Baumeister auf und ergänzt diese in Abs. 2 um näher genannte Arbeiten, die der Baumeister "weiters" - und zwar nicht bloß in geringem Umfang - erbringen darf. Nur bei Leistungen, die darüber hinaus gehen, hat sich der Baumeister gemäß § 99 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994 eines hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen.Während Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 allen Gewerbetreibenden und damit auch dem Baumeister (u.a.) erlaubt, Leistungen anderer Gewerbe, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, "in geringem Umfang" zu erbringen, zählt Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 die typischen Befugnisse der Baumeister auf und ergänzt diese in Absatz 2, um näher genannte Arbeiten, die der Baumeister "weiters" - und zwar nicht bloß in geringem Umfang - erbringen darf. Nur bei Leistungen, die darüber hinaus gehen, hat sich der Baumeister gemäß Paragraph 99, Absatz 2, dritter Satz GewO 1994 eines hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040250.X03Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013