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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32;Rechtssatz
Aus der systematischen Stellung des § 32 GewO 1994 (im ersten Hauptstück "Allgemeine Bestimmungen") ergibt sich, dass diese Bestimmung für alle Gewerbetreibenden gilt. Vor allem aus der Überschrift ("Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden") ist ersichtlich, dass damit jene gesetzlich unmittelbar eingeräumten Handlungsbefugnisse gemeint sind, die Gewerbetreibenden - über den Umfang des jeweiligen Gewerbes hinaus - sonst noch zukommen. In § 32 werden die Nebenrechte der Gewerbetreibenden einheitlich zusammengefasst und damit übersichtlich gestaltet (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Aufl., Rz 1 und 2 zu § 32 GewO 1994). Wie sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (vgl. auch dazu die zitierte Literaturstelle) ergibt, kommen diese "sonstigen Rechte" unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird. Dies steht mit § 99 GewO 1994 nicht im Widerspruch, weil diese Bestimmung ausschließlich das Gewerbe der Baumeister regelt und jene Tätigkeiten aufzählt, zu denen der Baumeister einerseits typischerweise (Abs. 1) und andererseits (Abs. 2) "weiters" (somit zusätzlich zu den nach anderen Vorschriften - wie etwa § 32 GewO 1994 - bestehenden Befugnissen) berechtigt ist.Aus der systematischen Stellung des Paragraph 32, GewO 1994 (im ersten Hauptstück "Allgemeine Bestimmungen") ergibt sich, dass diese Bestimmung für alle Gewerbetreibenden gilt. Vor allem aus der Überschrift ("Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden") ist ersichtlich, dass damit jene gesetzlich unmittelbar eingeräumten Handlungsbefugnisse gemeint sind, die Gewerbetreibenden - über den Umfang des jeweiligen Gewerbes hinaus - sonst noch zukommen. In Paragraph 32, werden die Nebenrechte der Gewerbetreibenden einheitlich zusammengefasst und damit übersichtlich gestaltet vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Aufl., Rz 1 und 2 zu Paragraph 32, GewO 1994). Wie sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung vergleiche auch dazu die zitierte Literaturstelle) ergibt, kommen diese "sonstigen Rechte" unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird. Dies steht mit Paragraph 99, GewO 1994 nicht im Widerspruch, weil diese Bestimmung ausschließlich das Gewerbe der Baumeister regelt und jene Tätigkeiten aufzählt, zu denen der Baumeister einerseits typischerweise (Absatz eins,) und andererseits (Absatz 2,) "weiters" (somit zusätzlich zu den nach anderen Vorschriften - wie etwa Paragraph 32, GewO 1994 - bestehenden Befugnissen) berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040250.X02Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013