Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, für den der unabhängige Bundesasylsenat eine für die Asylgewährung relevante Verfolgung als nicht gegeben erachtet, hatte seine Flucht aus Tschetschenien im Wesentlichen damit begründet, zweieinhalb Jahre (bis zum Jahr 2003) auf Seiten des tschetschenischen Widerstands "mit der Waffe in der Hand" gekämpft zu haben. Im Jänner 2003 sei er - in einem Versteck bei Verwandten - festgenommen, im Anschluss daran fünfzehn Monate inhaftiert (und misshandelt) und schließlich gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden. Im Herbst 2005 sei er neuerlich bei einem Freund, der ihn versteckt habe, festgenommen und mit einem Gefangenentransport in das Gefängnis Tschernokosowo gebracht worden, wo man ihn gefoltert habe, ehe er im Frühjahr 2006 "freigekauft" worden sei. Daraufhin habe er die Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er erneut festgenommen zu werden. Wird dieses Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, so lässt sich nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen der unabhängige Bundesasylsenat zu dem Schluss gelangte, der Fremde sei nicht in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten, sondern bloß willkürlichen Festnahmen ausgesetzt gewesen, die nach "Art und Intensität" keine asylrelevante Verfolgung gewesen seien.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008191204.X01Im RIS seit
12.01.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010