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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031, lässt sich auch unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen im Asylgutachten von Amnesty International Deutschland vom 27. April 2007, das in einem Verfahren des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes erstattet worden ist, nicht erkennen, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe (sei es auch als Rückkehrer) einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Derartiges vermag der Fremde, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, auch mit seinen Hinweisen auf - nur unvollständig wiedergegebenes - weiteres Berichtsmaterial nicht aufzuzeigen. Trotzdem ist die Begründung des unabhängigen Bundesasylsenates für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Tatsache ist nämlich, der Fremde nun mit Verwandten zusammenlebt (gesetzliche Vertreterin und ihr Ehemann), denen offenbar wegen Verfolgung in Tschetschenien Asyl gewährt worden ist. Ausgehend davon bedarf es nachvollziehbarer behördlicher Erwägungen, warum der Fremde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht schon deshalb in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten könnte. Die diesbezüglich vom unabhängigen Bundesasylsenat angestellten Überlegungen greifen zu kurz. Aus dem Umstand, dass der Fremde bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien wegen der bereits früher geflohenen Verwandten unbehelligt blieb, lässt sich noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der Sicherheitsbehörden rechnen kann. Dazu bedürfte es vielmehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob den tschetschenischen Sicherheitsbehörden der nun hergestellte Nahebezug zu seinen als Konventionsflüchtlinge anerkannten Verwandten bekannt werden und für ihn nachteilig sein könnte.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008190705.X01Im RIS seit
12.01.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010