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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs4;Rechtssatz
Reicht der schriftliche Vertrag zur Beurteilung der tatsächlichen Stellung des Ausländers in der Gesellschaft nicht aus, sind darüber Erhebungen, etwa durch Einvernahme des Ausländers über dessen tatsächliche Aufgaben und deren Abwicklungsmodus zu pflegen, aus denen sodann Feststellungen darüber getroffen werden können, ob und wodurch dieser einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübt. In diesem Zusammenhang hat die belBeh festgestellt, dass sich der Bf selbst als "Geschäftsführer" bezeichnet hat und eine Tätigkeit ausübte, die einer solchen Stellung entspricht (Entgegennahme von Kundenbeschwerden). Hatte sie dennoch Zweifel, dass der Inhalt des vorgelegten Gesellschaftsvertrages dem "wahren wirtschaftlichen Gehalt" iSd ersten Satzes des § 2 Abs. 4 AuslBG entspreche, so hätte es bei Vorliegen konkreter Verdachtsgründe weiterer Erhebungen und Feststellungen bedurft, aus denen erkennbar wäre, dass der Bf trotz seiner Mehrheitsbeteiligung und der damit eingeräumten Befugnisse zur Vertretung und Geschäftsführung keine Person iSd § 2 Abs. 4 AuslBG ist, etwa weil die ermittelten Umstände auf eine "Scheingesellschaft" hindeuten. Die Tatsache des Musikstudiums des Bf ist kein taugliches Indiz dafür, ihm von vornherein die Fähigkeit zur Unternehmensleitung abzusprechen. Insofern die belBeh damit argumentierte, der in Rede stehende Ausländer übe derzeit tatsächlich keinen persönlichen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der OG aus, so ist auf das E VwGH vom 29. Januar 2009, 2007/09/0071, zu verweisen, wonach es nicht auf die derzeitige Praxis ankommt, die sich aus der Rechtslage vor Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch ergibt, sondern - wie der VfGH in seinem E 27. Februar 1998, VfSlg. 15099, ausgesprochen hat - auf eine von ihr zu treffende Prognoseentscheidung auf Grund der vorgelegten Vereinbarung und den gegebenen objektiven Begleitumständen. Auch der Mangel eines Aufenthaltstitels ist im derzeitigen Stand des Verfahrens kein zwingender Grund, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 AuslBG abzuweisen, zumal der Bf den Antrag bereits über Aufforderung der Aufenthaltsbehörde gestellt hat, bei welcher bereits der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("Schlüsselkraft selbständig") gestellt worden war und welcher der Bf im Falle der begehrten Feststellung diesen Bescheid iSd § 19 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 vorzulegen in der Lage wäre. Dass die OG schon früher versucht hat, auf anderem Wege (durch Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen für den Bf) die Legalisierung einer Arbeitstätigkeit durchzusetzen, kann nicht eo ipso gegen das zu prognostizierende Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 AuslBG sprechen.Reicht der schriftliche Vertrag zur Beurteilung der tatsächlichen Stellung des Ausländers in der Gesellschaft nicht aus, sind darüber Erhebungen, etwa durch Einvernahme des Ausländers über dessen tatsächliche Aufgaben und deren Abwicklungsmodus zu pflegen, aus denen sodann Feststellungen darüber getroffen werden können, ob und wodurch dieser einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübt. In diesem Zusammenhang hat die belBeh festgestellt, dass sich der Bf selbst als "Geschäftsführer" bezeichnet hat und eine Tätigkeit ausübte, die einer solchen Stellung entspricht (Entgegennahme von Kundenbeschwerden). Hatte sie dennoch Zweifel, dass der Inhalt des vorgelegten Gesellschaftsvertrages dem "wahren wirtschaftlichen Gehalt" iSd ersten Satzes des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG entspreche, so hätte es bei Vorliegen konkreter Verdachtsgründe weiterer Erhebungen und Feststellungen bedurft, aus denen erkennbar wäre, dass der Bf trotz seiner Mehrheitsbeteiligung und der damit eingeräumten Befugnisse zur Vertretung und Geschäftsführung keine Person iSd Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist, etwa weil die ermittelten Umstände auf eine "Scheingesellschaft" hindeuten. Die Tatsache des Musikstudiums des Bf ist kein taugliches Indiz dafür, ihm von vornherein die Fähigkeit zur Unternehmensleitung abzusprechen. Insofern die belBeh damit argumentierte, der in Rede stehende Ausländer übe derzeit tatsächlich keinen persönlichen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der OG aus, so ist auf das E VwGH vom 29. Januar 2009, 2007/09/0071, zu verweisen, wonach es nicht auf die derzeitige Praxis ankommt, die sich aus der Rechtslage vor Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch ergibt, sondern - wie der VfGH in seinem E 27. Februar 1998, VfSlg. 15099, ausgesprochen hat - auf eine von ihr zu treffende Prognoseentscheidung auf Grund der vorgelegten Vereinbarung und den gegebenen objektiven Begleitumständen. Auch der Mangel eines Aufenthaltstitels ist im derzeitigen Stand des Verfahrens kein zwingender Grund, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG abzuweisen, zumal der Bf den Antrag bereits über Aufforderung der Aufenthaltsbehörde gestellt hat, bei welcher bereits der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("Schlüsselkraft selbständig") gestellt worden war und welcher der Bf im Falle der begehrten Feststellung diesen Bescheid iSd Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005 vorzulegen in der Lage wäre. Dass die OG schon früher versucht hat, auf anderem Wege (durch Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen für den Bf) die Legalisierung einer Arbeitstätigkeit durchzusetzen, kann nicht eo ipso gegen das zu prognostizierende Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG sprechen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090359.X01Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011