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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 2007/I/078;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/09/0162 E 23. November 2005 RS 1 (hier zweiter Satz)Stammrechtssatz
§ 19 Abs. 2 des Asylgesetzes - AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2001, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005, wonach Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, gewährt keinen endgültigen, sondern lediglich einen vorübergehenden, auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten Aufenthaltstitel. Es kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne weiteres nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ausgegangen werden (Hinweis auf das E 25.2.2004, Zl. 2003/09/0115, und die dort wiedergegebene Judikatur).Paragraph 19, Absatz 2, des Asylgesetzes - AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wonach Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (Paragraph 24 a,), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, gewährt keinen endgültigen, sondern lediglich einen vorübergehenden, auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten Aufenthaltstitel. Es kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne weiteres nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ausgegangen werden (Hinweis auf das E 25.2.2004, Zl. 2003/09/0115, und die dort wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090206.X02Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011