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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Abweisungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG - wonach eine Beschäftigungsbewilligung ferner nur erteilt werden darf, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen hat - ist gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 zur Zulassung als Schlüsselkraft anzuwenden. Eine Ablehnung der Ersatzkraftstellung vermag die Abweisung des Feststellungsantrages nach § 2 Abs. 5 AuslBG nicht zu tragen, wenn sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt hat, ob es überhaupt im Bundesgebiet bevorzugt zu behandelnde Arbeitnehmer mit den geforderten speziellen Qualifikationen und einer vergleichbaren Berufserfahrung gibt. Ist aber eine bevorzugt zu behandelnde Ersatzkraft nicht vorhanden, kann auch die Ablehnung der Ersatzkraftstellung nicht als Grund für die Abweisung einer Beschäftigungsbewilligung herangezogen werden.Der Abweisungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG - wonach eine Beschäftigungsbewilligung ferner nur erteilt werden darf, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen hat - ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, zur Zulassung als Schlüsselkraft anzuwenden. Eine Ablehnung der Ersatzkraftstellung vermag die Abweisung des Feststellungsantrages nach Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG nicht zu tragen, wenn sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt hat, ob es überhaupt im Bundesgebiet bevorzugt zu behandelnde Arbeitnehmer mit den geforderten speziellen Qualifikationen und einer vergleichbaren Berufserfahrung gibt. Ist aber eine bevorzugt zu behandelnde Ersatzkraft nicht vorhanden, kann auch die Ablehnung der Ersatzkraftstellung nicht als Grund für die Abweisung einer Beschäftigungsbewilligung herangezogen werden.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090156.X03Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010