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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG weder an das Ergebnis des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch an die vom Finanzamt bzw. der Sozialversicherung vorgenommene Einstufung der Ausländerinnen gebunden, da es sich bei den Bestimmungen des AuslBG um eine vollkommen eigenständige Rechtsmaterie handelt, die auch von ihrer Zweckbestimmung, nämlich dem Schutz des heimischen Arbeitsmarktes, grundsätzlich mit sozialversicherungsrechtlichen, fremdenrechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten nicht gleichzuhalten ist (E 26. Februar 2009, 2008/09/0099). Überdies werden die jeweiligen Eintragungen und Einstufungen dieser Stellen aufgrund der Angaben der Betroffenen gemacht und wird darüber kein ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw. handelt es sich um Angaben, die sich erst im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit konkret nachprüfen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090048.X02Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010