RS Vwgh 2009/12/10 2008/09/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass in einem Verfahren betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Zustellung in einer Angelegenheit nach dem AuslBG der Bf nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde, da er eine allenfalls mangelhafte Zustellung des Straferkenntnisses im Rechtsmittelverfahren geltend machen konnte und er auf Grund seines Antrages auf Zustellung des Straferkenntnisses einen Anspruch darauf hat, dass ihm entweder das Straferkenntnis zugestellt wird oder dann, wenn die Behörde die Auffassung vertritt, es sei bereits rechtswirksam zugestellt worden, darüber mit -anfechtbarem - Bescheid abspricht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090036.X01

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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