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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 gegeben sind, erfordert konkrete Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche offenen Forderungen gegenüber dem Gewerbetreibenden bestehen, die auch fällig sind, hinsichtlich derer also keine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht (Hinweis E vom 31. Mai 2000, Zl. 99/04/0215).Die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 gegeben sind, erfordert konkrete Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche offenen Forderungen gegenüber dem Gewerbetreibenden bestehen, die auch fällig sind, hinsichtlich derer also keine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht (Hinweis E vom 31. Mai 2000, Zl. 99/04/0215).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040256.X01Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010