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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
AVG §33 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht der Behörde, wonach bei einem Nachprüfungsantrag der letzte Tag für die Einbringung dieses Antrages, der auf einen in § 33 Abs. 2 AVG genannten Tag fallen würde, gemäß dieser Bestimmung bereits auf den vorhergehenden Werktag fällt, ist schon mit dem klaren Wortlaut ("der nächste Werktag") nicht in Einklang zu bringen. Überdies ergibt sich aus dem Zweck dieser Regelung, dass damit eine Partei, die für die Vornahme einer Prozesshandlung eine bestimmte Frist zur Verfügung hat, bei errechnetem Fristende an einem in § 33 Abs. 2 AVG genannten - arbeitsfreien - Tage nicht dazu gezwungen sein soll, die Prozesshandlung bereits am letzten Arbeitstag davor zu setzen, sondern ihr dafür ein weiterer Arbeitstag zur Verfügung stehen soll.Die Ansicht der Behörde, wonach bei einem Nachprüfungsantrag der letzte Tag für die Einbringung dieses Antrages, der auf einen in Paragraph 33, Absatz 2, AVG genannten Tag fallen würde, gemäß dieser Bestimmung bereits auf den vorhergehenden Werktag fällt, ist schon mit dem klaren Wortlaut ("der nächste Werktag") nicht in Einklang zu bringen. Überdies ergibt sich aus dem Zweck dieser Regelung, dass damit eine Partei, die für die Vornahme einer Prozesshandlung eine bestimmte Frist zur Verfügung hat, bei errechnetem Fristende an einem in Paragraph 33, Absatz 2, AVG genannten - arbeitsfreien - Tage nicht dazu gezwungen sein soll, die Prozesshandlung bereits am letzten Arbeitstag davor zu setzen, sondern ihr dafür ein weiterer Arbeitstag zur Verfügung stehen soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040140.X01Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010