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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG kommt es nicht darauf an, ob der Inhaber des Betriebes tatsächlich selbst von der Tätigkeit der Ausländerin wusste oder nicht, da ihm eine Beauftragung durch Dritte im Lokal tätige Personen (wie hier seiner Frau oder seiner Tochter) zuzurechnen ist.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090295.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010