RS Vwgh 2009/12/10 2005/04/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §74 Abs2;
AVG §8;
BVergG 2002 §165 Abs2;
BVergG 2002 §166 Abs1 Z5;
BVergG 2002 §177 Abs5;
LVergabenachprüfungsG OÖ 2002 §5 Abs2;
LVergabenachprüfungsG OÖ 2002 §7 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0200 E 28. März 2007 RS 6 (Hier: Betreffend die gleichgelagerte Rechtslage nach dem OÖ LVergabenachprüfungsG 2002)

Stammrechtssatz

Mit Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, ausgeführt, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger gar nicht möglich sei, im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. Ein derartiger Teilnahmeantrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr seien daher zurückzuweisen (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Wr LVergRG 2003 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2006/04/0201). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Wr LVergRG 2003 und des BVergG 2002 auch vorliegend maßgeblich.Mit Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, ausgeführt, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger gar nicht möglich sei, im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. Ein derartiger Teilnahmeantrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr seien daher zurückzuweisen vergleiche das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Wr LVergRG 2003 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2006/04/0201). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Wr LVergRG 2003 und des BVergG 2002 auch vorliegend maßgeblich.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005040240.X01

Im RIS seit

20.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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