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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs3;Rechtssatz
Legt der Betriebsinhaber innerhalb der aufgetragenen Frist kein (hinreichendes) Sanierungskonzept gemäß § 79 Abs.3 GewO 1994 vor, so wird der in Bescheidform ergangene Auftrag nicht unwirksam (Hinweis E vom 18. Oktober 2006, 2004/04/0206). Dies bedeutet aber, dass bei Nichtgenehmigung des Sanierungskonzeptes nach wie vor eine rechtskräftige Verpflichtung zur Vorlage eines hinreichenden Sanierungskonzeptes besteht.Legt der Betriebsinhaber innerhalb der aufgetragenen Frist kein (hinreichendes) Sanierungskonzept gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 vor, so wird der in Bescheidform ergangene Auftrag nicht unwirksam (Hinweis E vom 18. Oktober 2006, 2004/04/0206). Dies bedeutet aber, dass bei Nichtgenehmigung des Sanierungskonzeptes nach wie vor eine rechtskräftige Verpflichtung zur Vorlage eines hinreichenden Sanierungskonzeptes besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005040059.X02Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010