RS Vwgh 2009/12/10 2005/04/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0054 E 18. Oktober 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Der Bescheidcharakter auch formlos ergangener, nicht als Bescheid bezeichneter Erledigungen ist zu bejahen, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden soll (Hinweis E 17. Februar 1994, 93/16/0117). Bescheidwille ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005040059.X01

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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