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34 MonopoleRechtssatz
Dadurch, dass die von der Anordnung der Beschlagnahme des Glücksspielautomaten betroffene beschwerdeführende Partei weder Eigentümerin des genannten Automaten, noch Inhaberin oder Betreiberin dieses Automaten gewesen sei, ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei im Beschlagnahmeverfahren bezüglich den Automaten keine Parteistellung zukam (insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, zu Grunde lag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170222.X01Im RIS seit
29.01.2010Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014