RS Vwgh 2009/12/11 2009/17/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0275 E 12. März 2010 2010/17/0001 E 12. März 2010

Rechtssatz

Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329 mwN; oder auch den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/17/0316).Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329 mwN; oder auch den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/17/0316).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170221.X01

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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