RS Vwgh 2009/12/11 2009/17/0151

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Veröffentlicht am 11.12.2009
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
BAO §80 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §104 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0135 E 14. März 1986 VwSlg 6088 F/1986 RS 1 (hier nur erster bis vierter Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu der Vorschrift des § 104 Abs 1 Wr LAO und zu der gleichartigen Norm des § 135 Abs 1 BAO ist entschuldbar iS dieser Gesetzesstellen eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung ist das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so schließen Organisationsmängel - etwa auch in der Erfüllung der Überwachungspflicht von Mitarbeitern - es aus, darauf zurückzuführende Säumnisse als entschuldbar zu werten. Bei einer GmbH obliegt die Geschäftsführung und Vertretung den Geschäftsführern, die die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben (Hinweis E 28.1.1976, 213/74, VwSlg 4932 F/1976 und E 5.11.1981, 2974/80).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu der Vorschrift des Paragraph 104, Absatz eins, Wr LAO und zu der gleichartigen Norm des Paragraph 135, Absatz eins, BAO ist entschuldbar iS dieser Gesetzesstellen eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung ist das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so schließen Organisationsmängel - etwa auch in der Erfüllung der Überwachungspflicht von Mitarbeitern - es aus, darauf zurückzuführende Säumnisse als entschuldbar zu werten. Bei einer GmbH obliegt die Geschäftsführung und Vertretung den Geschäftsführern, die die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben (Hinweis E 28.1.1976, 213/74, VwSlg 4932 F/1976 und E 5.11.1981, 2974/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170151.X01

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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