RS Vwgh 2009/12/11 2009/17/0097

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Veröffentlicht am 11.12.2009
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311;
LAO Krnt 1991 §236 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei macht mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde Säumnis des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach geltend. Wie allerdings der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2008/17/0170, näher dargelegt hat, ist ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung (diese hat hier zur Anwendung zu kommen) gegen die säumige Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgeschlossen (vgl. § 236 Abs. 2 Kärntner Landesabgabenordnung). Der hier gegenständliche Devolutionsantrag an den Gemeinderat wäre daher nach der erwähnten Gesetzesbestimmung als unzulässig zurückzuweisen gewesen (vgl. wieder das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009). Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0155, mwN), wurde die beschwerdeführende Partei jedoch durch den Bescheid des (zuständigen) Stadtsenates der Stadtgemeinde Villach klaglos gestellt; wenn nach der erwähnten Rechtsprechung schon die Erlassung des Bescheides durch eine unzuständige Behörde zur Klaglosstellung führt, muss dies umso mehr dann gelten, wenn die zuständige Behörde den mit der Säumnisbeschwerde letztlich angestrebten Bescheid erlässt. Auch im vorliegenden Fall war daher das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die beschwerdeführende Partei macht mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde Säumnis des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach geltend. Wie allerdings der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2008/17/0170, näher dargelegt hat, ist ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung (diese hat hier zur Anwendung zu kommen) gegen die säumige Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgeschlossen vergleiche Paragraph 236, Absatz 2, Kärntner Landesabgabenordnung). Der hier gegenständliche Devolutionsantrag an den Gemeinderat wäre daher nach der erwähnten Gesetzesbestimmung als unzulässig zurückzuweisen gewesen vergleiche wieder das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009). Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0155, mwN), wurde die beschwerdeführende Partei jedoch durch den Bescheid des (zuständigen) Stadtsenates der Stadtgemeinde Villach klaglos gestellt; wenn nach der erwähnten Rechtsprechung schon die Erlassung des Bescheides durch eine unzuständige Behörde zur Klaglosstellung führt, muss dies umso mehr dann gelten, wenn die zuständige Behörde den mit der Säumnisbeschwerde letztlich angestrebten Bescheid erlässt. Auch im vorliegenden Fall war daher das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170097.X01

Im RIS seit

07.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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