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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §311;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei macht mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde Säumnis des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach geltend. Wie allerdings der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2008/17/0170, näher dargelegt hat, ist ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung (diese hat hier zur Anwendung zu kommen) gegen die säumige Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgeschlossen (vgl. § 236 Abs. 2 Kärntner Landesabgabenordnung). Der hier gegenständliche Devolutionsantrag an den Gemeinderat wäre daher nach der erwähnten Gesetzesbestimmung als unzulässig zurückzuweisen gewesen (vgl. wieder das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009). Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0155, mwN), wurde die beschwerdeführende Partei jedoch durch den Bescheid des (zuständigen) Stadtsenates der Stadtgemeinde Villach klaglos gestellt; wenn nach der erwähnten Rechtsprechung schon die Erlassung des Bescheides durch eine unzuständige Behörde zur Klaglosstellung führt, muss dies umso mehr dann gelten, wenn die zuständige Behörde den mit der Säumnisbeschwerde letztlich angestrebten Bescheid erlässt. Auch im vorliegenden Fall war daher das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die beschwerdeführende Partei macht mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde Säumnis des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach geltend. Wie allerdings der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2008/17/0170, näher dargelegt hat, ist ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung (diese hat hier zur Anwendung zu kommen) gegen die säumige Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgeschlossen vergleiche Paragraph 236, Absatz 2, Kärntner Landesabgabenordnung). Der hier gegenständliche Devolutionsantrag an den Gemeinderat wäre daher nach der erwähnten Gesetzesbestimmung als unzulässig zurückzuweisen gewesen vergleiche wieder das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009). Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0155, mwN), wurde die beschwerdeführende Partei jedoch durch den Bescheid des (zuständigen) Stadtsenates der Stadtgemeinde Villach klaglos gestellt; wenn nach der erwähnten Rechtsprechung schon die Erlassung des Bescheides durch eine unzuständige Behörde zur Klaglosstellung führt, muss dies umso mehr dann gelten, wenn die zuständige Behörde den mit der Säumnisbeschwerde letztlich angestrebten Bescheid erlässt. Auch im vorliegenden Fall war daher das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170097.X01Im RIS seit
07.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010