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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0234 2009/10/0233Rechtssatz
Zwar kann ein für die Versäumung einer Prozesshandlung kausales Ereignis nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen sein, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen wie zB Vergessen oder ein Irrtum. Das Vertrauen auf die tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit eines Bescheides stellt jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar (vgl. E 24. April 2007, 2006/05/0017). Ein Irrtum über die Richtigkeit des Inhaltes eines Bescheides bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 AVG.Zwar kann ein für die Versäumung einer Prozesshandlung kausales Ereignis nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen sein, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen wie zB Vergessen oder ein Irrtum. Das Vertrauen auf die tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit eines Bescheides stellt jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar vergleiche E 24. April 2007, 2006/05/0017). Ein Irrtum über die Richtigkeit des Inhaltes eines Bescheides bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009100232.X01Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010