RS Vwgh 2009/12/11 2008/10/0146

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Veröffentlicht am 11.12.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §5;

Rechtssatz

Beim Wiederaufforstungsauftrag gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 handelt es sich um eine vertretbare Leistung. Das Vorbringen, es sei aus nachbarrechtlichen Gründen verwehrt, dem Wiederaufforstungsauftrag zu entsprechen, ist daher im Vollstreckungsverfahren nicht beachtlich (vgl. E 11. Dezember 2009, 2009/10/0214).Beim Wiederaufforstungsauftrag gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 handelt es sich um eine vertretbare Leistung. Das Vorbringen, es sei aus nachbarrechtlichen Gründen verwehrt, dem Wiederaufforstungsauftrag zu entsprechen, ist daher im Vollstreckungsverfahren nicht beachtlich vergleiche E 11. Dezember 2009, 2009/10/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100146.X02

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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