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L68501 Forst Wald BurgenlandNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 1 ForstG 1975 ist die Teilung von Grundstücken mit der zumindest teilweisen Benützungsart Wald verboten, wenn dadurch Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Zur Festsetzung dieses Mindestausmaßes ermächtigt § 15 Abs. 4 ForstG 1975 die Landesgesetzgebung. Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, das (ua) dieses Mindestausmaß regelt, bestimmt in seinem § 22, dass unter Behörde nach diesem Gesetz die im Sinn des ForstG 1975 zuständige Behörde zu verstehen ist. Dies ist vorliegend - mangels abweichender Regelung - in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz der Landeshauptmann (§ 170 Abs. 1 ForstG 1975). Demnach hatte in einer Rechtssache betreffend die Teilung eines als Wald genutzten Grundstückes als Berufungsbehörde der Landeshauptmann einzuschreiten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ForstG 1975 ist die Teilung von Grundstücken mit der zumindest teilweisen Benützungsart Wald verboten, wenn dadurch Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Zur Festsetzung dieses Mindestausmaßes ermächtigt Paragraph 15, Absatz 4, ForstG 1975 die Landesgesetzgebung. Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, das (ua) dieses Mindestausmaß regelt, bestimmt in seinem Paragraph 22,, dass unter Behörde nach diesem Gesetz die im Sinn des ForstG 1975 zuständige Behörde zu verstehen ist. Dies ist vorliegend - mangels abweichender Regelung - in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz der Landeshauptmann (Paragraph 170, Absatz eins, ForstG 1975). Demnach hatte in einer Rechtssache betreffend die Teilung eines als Wald genutzten Grundstückes als Berufungsbehörde der Landeshauptmann einzuschreiten.
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100096.X01Im RIS seit
03.02.2010Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010