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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Bei Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unmaßgeblichkeit einer nachträglichen Rechtsänderung durch den Gesetzgeber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, selbst wenn die Rechtsänderung rückwirkend erfolgte (vgl. die Nachweise an älterer Rechtsprechung bei Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht - Teil II, ÖStZ 2007, 43 (51, FN 57), wo jedoch primär der Fall vor Augen steht, dass der angefochtene Bescheid bei Anwendung der rückwirkend erlassenen Rechtslage rechtswidrig würde) auch im vorliegenden Fall der Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung und der (dadurch bedingten) rückwirkenden Erlassung einer gesetzlichen Regelung kommt die Anwendung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes im Beschwerdefall nicht in Betracht (vgl. auch die Bedenken von Mayer, B-VG4, § 41 VwGG II.2., der darauf abstellt, ob die Neuregelung auch den "durch den angefochtenen Bescheid erledigten Prozessgegenstand erfasst", sowie VfSlg. 10.402/1985). Es ist vielmehr auf dem Boden der genannten Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass nach der Aufhebung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen durch den Verfassungsgerichtshof der angefochtene Bescheid an Hand der bereinigten Rechtslage zu prüfen ist, die Beurteilung auf der Grundlage des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts erforderlich (vgl. zum Gemeinschaftsrecht als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Bescheiden allgemein Jabloner, ÖJZ 1995, 921).Bei Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unmaßgeblichkeit einer nachträglichen Rechtsänderung durch den Gesetzgeber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, selbst wenn die Rechtsänderung rückwirkend erfolgte vergleiche die Nachweise an älterer Rechtsprechung bei Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht - Teil römisch zwei, ÖStZ 2007, 43 (51, FN 57), wo jedoch primär der Fall vor Augen steht, dass der angefochtene Bescheid bei Anwendung der rückwirkend erlassenen Rechtslage rechtswidrig würde) auch im vorliegenden Fall der Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung und der (dadurch bedingten) rückwirkenden Erlassung einer gesetzlichen Regelung kommt die Anwendung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes im Beschwerdefall nicht in Betracht vergleiche auch die Bedenken von Mayer, B-VG4, Paragraph 41, VwGG römisch zwei.2., der darauf abstellt, ob die Neuregelung auch den "durch den angefochtenen Bescheid erledigten Prozessgegenstand erfasst", sowie VfSlg. 10.402/1985). Es ist vielmehr auf dem Boden der genannten Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass nach der Aufhebung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen durch den Verfassungsgerichtshof der angefochtene Bescheid an Hand der bereinigten Rechtslage zu prüfen ist, die Beurteilung auf der Grundlage des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts erforderlich vergleiche zum Gemeinschaftsrecht als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Bescheiden allgemein Jabloner, ÖJZ 1995, 921).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007170195.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010