Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0251 E 19. Oktober 1998 RS 1 (Hier: Wiederbewaldungsauftrag)Stammrechtssatz
Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen, entspricht den Bestimmtheitserfordernissen des § 59 Abs 1 AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können.Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen, entspricht den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100185.X05Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011