RS Vwgh 2009/12/11 2007/10/0185

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Veröffentlicht am 11.12.2009
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §1a Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0251 E 19. Oktober 1998 RS 1 (Hier: Wiederbewaldungsauftrag)

Stammrechtssatz

Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen, entspricht den Bestimmtheitserfordernissen des § 59 Abs 1 AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können.Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen, entspricht den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100185.X05

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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