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E3L E09302000Norm
32003L0096 Energiesteuer-RL Art11 Abs1;Rechtssatz
Weder nach dem EAVG, das auf den umsatzsteuerlichen Betriebsbegriff abstellt, noch den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist auf das Ergebnis der Tätigkeit des Vergütungsberechtigten abzustellen. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Umstand, dass der Betrieb der öffentlichen Bäder von der Abgabenbehörde ertragsteuerlich als Liebhaberei beurteilt wurde, noch nicht zur Folge hat, dass der Betreiberin der Bäder für diesen Bereich keine Energieabgabenvergütung zustünde. (Hier: Die Betreiberin der Bäder ist eine von einer Stadt beherrschte GmbH, welche auf verschiedenen Gebieten kommunale Dienste erbringt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006170118.X05Im RIS seit
03.02.2010Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017