RS Vwgh 2009/12/11 2006/17/0118

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Veröffentlicht am 11.12.2009
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Index

E3L E09302000
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

32003L0096 Energiesteuer-RL Art11 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1;
UStG 1994;

Rechtssatz

Weder nach dem EAVG, das auf den umsatzsteuerlichen Betriebsbegriff abstellt, noch den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist auf das Ergebnis der Tätigkeit des Vergütungsberechtigten abzustellen. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Umstand, dass der Betrieb der öffentlichen Bäder von der Abgabenbehörde ertragsteuerlich als Liebhaberei beurteilt wurde, noch nicht zur Folge hat, dass der Betreiberin der Bäder für diesen Bereich keine Energieabgabenvergütung zustünde. (Hier: Die Betreiberin der Bäder ist eine von einer Stadt beherrschte GmbH, welche auf verschiedenen Gebieten kommunale Dienste erbringt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006170118.X05

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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