RS Vwgh 2009/12/14 2009/10/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2009
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
BaumschutzG Wr 1974 §5;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2878/79 E 26. Februar 1981 VwSlg 10383 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Unter einer Vorfrage iSd §§ 38 und 69 Abs 1 lit c AVG ist eine für die Entscheidung der VerwBeh präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches - von einer anderen VerwBeh oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.Unter einer Vorfrage iSd Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Litera c, AVG ist eine für die Entscheidung der VerwBeh präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches - von einer anderen VerwBeh oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009100187.X02

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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