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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Selbst in dem Fall, in dem zwar von einer dritten Stelle mitgeteilt wurde, dass ein Antrag auf Fristverlängerung überlicherweise bewilligt werde, darf nicht angenommen werden, dass eine Fristverlängerung jedenfalls erfolgen werde, vielmehr muss die Möglichkeit ins Auge gefasst werden, dass eine Fristverlängerung verweigert werde. Es ist daher in einem solchen Fall an der Nichterhebung einer Berufung jedenfalls ein Verschulden vorzuwerfen, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt. Es liegt daher kein Wiedereinsetzungsgrund vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009100187.X01Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012