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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 140 ABGB können Prozesskosten für zivilgerichtliche Verfahren des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruches als Sonderbedarf (über den laufenden monatlichen Unterhalt hinaus) zu berücksichtigen sein (vgl. OGH EvBl. 1994/148 oder EvBl. 1995/126). Insofern wäre - gegebenenfalls - eine im fraglichen Zeitraum (ab der Antragstellung) wirksame Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bf durch Tragung der Prozesskosten auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu berücksichtigen. (hier: Der Bf hat eine solche Belastung im Verwaltungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen.)Im Hinblick auf Paragraph 140, ABGB können Prozesskosten für zivilgerichtliche Verfahren des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruches als Sonderbedarf (über den laufenden monatlichen Unterhalt hinaus) zu berücksichtigen sein vergleiche OGH EvBl. 1994/148 oder EvBl. 1995/126). Insofern wäre - gegebenenfalls - eine im fraglichen Zeitraum (ab der Antragstellung) wirksame Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bf durch Tragung der Prozesskosten auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu berücksichtigen. (hier: Der Bf hat eine solche Belastung im Verwaltungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100076.X03Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010