RS Vwgh 2009/12/14 2007/10/0076

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Veröffentlicht am 14.12.2009
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
SHG Krnt 1996 §46 Abs1;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 140 ABGB können Prozesskosten für zivilgerichtliche Verfahren des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruches als Sonderbedarf (über den laufenden monatlichen Unterhalt hinaus) zu berücksichtigen sein (vgl. OGH EvBl. 1994/148 oder EvBl. 1995/126). Insofern wäre - gegebenenfalls - eine im fraglichen Zeitraum (ab der Antragstellung) wirksame Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bf durch Tragung der Prozesskosten auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu berücksichtigen. (hier: Der Bf hat eine solche Belastung im Verwaltungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen.)Im Hinblick auf Paragraph 140, ABGB können Prozesskosten für zivilgerichtliche Verfahren des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruches als Sonderbedarf (über den laufenden monatlichen Unterhalt hinaus) zu berücksichtigen sein vergleiche OGH EvBl. 1994/148 oder EvBl. 1995/126). Insofern wäre - gegebenenfalls - eine im fraglichen Zeitraum (ab der Antragstellung) wirksame Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bf durch Tragung der Prozesskosten auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu berücksichtigen. (hier: Der Bf hat eine solche Belastung im Verwaltungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100076.X03

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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