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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht ist gemäß § 17 Abs. 1 AVG die Parteistellung im betreffenden Verwaltungsverfahren, hier also in den Verfahren zur Erteilung der jeweiligen Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach dem Wr KAG 1987. In diesem Verfahren haben neben dem Bewilligungswerber (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers im Sinne des § 5 leg. cit.) die in § 4 Abs. 6 Wr KAG 1987 genannten Einrichtungen Parteistellung im dort näher genannten Umfang. Die letztgenannte Bestimmung sieht nicht vor, dass in diesem Bewilligungsverfahren auch Patienten eines Ambulatoriums bzw. dessen Angehörige Parteistellung hätten.Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG die Parteistellung im betreffenden Verwaltungsverfahren, hier also in den Verfahren zur Erteilung der jeweiligen Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach dem Wr KAG 1987. In diesem Verfahren haben neben dem Bewilligungswerber (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers im Sinne des Paragraph 5, leg. cit.) die in Paragraph 4, Absatz 6, Wr KAG 1987 genannten Einrichtungen Parteistellung im dort näher genannten Umfang. Die letztgenannte Bestimmung sieht nicht vor, dass in diesem Bewilligungsverfahren auch Patienten eines Ambulatoriums bzw. dessen Angehörige Parteistellung hätten.
Schlagworte
GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110230.X01Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010