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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist jedenfalls dann geboten, wenn die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen nicht über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen (Hinweis E vom 11. Februar 1993, 92/06/0234). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die in Betracht kommenden Amtssachverständigen ein entsprechendes Gutachten nicht erstatten können.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050303.X03Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010