RS Vwgh 2009/12/15 2008/05/0258

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §15 Abs3;
BauO NÖ 1996 §15;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Liegt eine ausdrückliche Bauanzeige vor, so ist diese im Verfahren nach § 15 NÖ BauO 1996 zu erledigen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den dort genannten Bestimmungen, so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 NÖ BauO 1996 zu untersagen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0011). Eine Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren gibt es nicht.Liegt eine ausdrückliche Bauanzeige vor, so ist diese im Verfahren nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 zu erledigen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den dort genannten Bestimmungen, so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO 1996 zu untersagen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0011). Eine Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren gibt es nicht.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050258.X02

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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