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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0131Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0110 E 14. Dezember 2004 VwSlg 16505 A/2004 RS 5Stammrechtssatz
Die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen (wozu auch die Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern gehört) sind vom Nachbarn hinzunehmen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050130.X05Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010