RS Vwgh 2009/12/15 2008/05/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3 (hier mit Zusatz: "Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein.")

Stammrechtssatz

Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG idF 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050130.X01

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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