RS Vwgh 2009/12/15 2007/18/0734

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11997E039 EG Art39;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art31 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
AVG §1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0254 E 28. Oktober 2008 RS 2 (Hier: Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005)

Stammrechtssatz

Die Ehefrau des Fremden hat ihr Recht auf Freizügigkeit als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 39 ff EGV) in Anspruch genommen, sodass der Fremde als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 erster Fall FrPolG 2005 zu qualifizieren ist. Die Annahme der belBeh (Sicherheitsdirektion), es handle sich bei der zwischen dem Fremden und dieser Frau geschlossenen Ehe um eine Scheinehe, ist dabei in Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Damit aber hatte gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall FrPolG 2005 der UVS (s. Art. 35 iVm Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) und nicht die Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz tätig zu werden.Die Ehefrau des Fremden hat ihr Recht auf Freizügigkeit als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft vergleiche Artikel 39, ff EGV) in Anspruch genommen, sodass der Fremde als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, erster Fall FrPolG 2005 zu qualifizieren ist. Die Annahme der belBeh (Sicherheitsdirektion), es handle sich bei der zwischen dem Fremden und dieser Frau geschlossenen Ehe um eine Scheinehe, ist dabei in Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Damit aber hatte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall FrPolG 2005 der UVS (s. Artikel 35, in Verbindung mit Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG) und nicht die Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz tätig zu werden.

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007180734.X01

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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