RS Vwgh 2009/12/15 2007/18/0696

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
MRK Art8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/18/0524 E 2. September 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Durch den rechtkräftigen Bescheid der Behörde, mit dem gegen den Fremden ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, steht - sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391) - bindend fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird.Durch den rechtkräftigen Bescheid der Behörde, mit dem gegen den Fremden ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, steht - sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391) - bindend fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Artikel 8, MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007180696.X03

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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