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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §12;Rechtssatz
Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um die selbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des § 62 FrPolG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Den davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005. Mit einem Rückkehrverbot gegen einen Fremden wird daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Fremden als Asylwerber ist die fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtskräftig durchzusetzen, wonach es gemäß § 62 Abs. 4 FrPolG 2005 als Aufenthaltsverbot gilt.Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um die selbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FrPolG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Den davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf Paragraph 13, letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005. Mit einem Rückkehrverbot gegen einen Fremden wird daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Fremden als Asylwerber ist die fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtskräftig durchzusetzen, wonach es gemäß Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005 als Aufenthaltsverbot gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180696.X02Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011