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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StarkstromwegeG 1968 §4;Rechtssatz
Sinn des Verfahrens nach § 4 StarkstromwegeG 1968 ist die Vorprüfung eines gleichzeitig vorliegenden Ansuchens um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6); das Verfahren nach § 4 soll - bezogen auf das "Hauptverfahren" (nach § 5 oder § 6) - wesentliche Informationen darüber liefern, ob und warum es öffentlichen Interessen widerspricht. Das Vorliegen eines offenen Antrages nach § 5 oder § 6 StarkstromwegeG 1968 ist demnach unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines - auf diesen Antrag bezogenen - Vorprüfungsverfahrens nach § 4 leg. cit.Sinn des Verfahrens nach Paragraph 4, StarkstromwegeG 1968 ist die Vorprüfung eines gleichzeitig vorliegenden Ansuchens um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5,) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 6,); das Verfahren nach Paragraph 4, soll - bezogen auf das "Hauptverfahren" (nach Paragraph 5, oder Paragraph 6,) - wesentliche Informationen darüber liefern, ob und warum es öffentlichen Interessen widerspricht. Das Vorliegen eines offenen Antrages nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, StarkstromwegeG 1968 ist demnach unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines - auf diesen Antrag bezogenen - Vorprüfungsverfahrens nach Paragraph 4, leg. cit.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050110.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010