RS Vwgh 2009/12/15 2006/13/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2009
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 115 Tz 6, und das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002).Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 115, Tz 6, und das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130136.X05

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten