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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 115 Tz 6, und das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002).Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 115, Tz 6, und das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130136.X05Im RIS seit
28.01.2010Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015