RS Vwgh 2009/12/15 2006/11/0170

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §56;
PsychotherapieG §14 Abs1;
PsychotherapieG §15;
PsychotherapieG §16;
PsychotherapieG §4;
PsychotherapieG §7;

Rechtssatz

Das PsychotherapieG regelt die Anerkennung von Einrichtungen für die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums (§ 4) und des psychotherapeutischen Fachspezifikums (§ 7), enthält aber keine Regelungen über die stationäre psychotherapeutische Behandlung von Patienten, insbesondere nicht über inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung einer derartigen Betreuung. Schon von daher besteht keine Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Festlegung von Berufspflichten.Das PsychotherapieG regelt die Anerkennung von Einrichtungen für die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums (Paragraph 4,) und des psychotherapeutischen Fachspezifikums (Paragraph 7,), enthält aber keine Regelungen über die stationäre psychotherapeutische Behandlung von Patienten, insbesondere nicht über inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung einer derartigen Betreuung. Schon von daher besteht keine Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Festlegung von Berufspflichten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110170.X01

Im RIS seit

20.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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