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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das PsychotherapieG regelt die Anerkennung von Einrichtungen für die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums (§ 4) und des psychotherapeutischen Fachspezifikums (§ 7), enthält aber keine Regelungen über die stationäre psychotherapeutische Behandlung von Patienten, insbesondere nicht über inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung einer derartigen Betreuung. Schon von daher besteht keine Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Festlegung von Berufspflichten.Das PsychotherapieG regelt die Anerkennung von Einrichtungen für die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums (Paragraph 4,) und des psychotherapeutischen Fachspezifikums (Paragraph 7,), enthält aber keine Regelungen über die stationäre psychotherapeutische Behandlung von Patienten, insbesondere nicht über inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung einer derartigen Betreuung. Schon von daher besteht keine Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Festlegung von Berufspflichten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110170.X01Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013