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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Zu den Amtshandlungen, welche die Verjährungsfrist verlängern, gehört beispielsweise die Erlassung von erstinstanzlichen Abgabenbescheiden und Berufungsentscheidungen, und zwar selbst dann, wenn es in der Folge zu einer Aufhebung dieser Bescheide kommt (vgl. die bei Ritz, BAO3, bei § 209 Tz 10 zitierte hg. Rechtsprechung).Zu den Amtshandlungen, welche die Verjährungsfrist verlängern, gehört beispielsweise die Erlassung von erstinstanzlichen Abgabenbescheiden und Berufungsentscheidungen, und zwar selbst dann, wenn es in der Folge zu einer Aufhebung dieser Bescheide kommt vergleiche die bei Ritz, BAO3, bei Paragraph 209, Tz 10 zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150203.X01Im RIS seit
29.01.2010Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011