RS Vwgh 2009/12/16 2009/15/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage der 10 %igen Prämie des betreffenden Jahres (§ 108e Abs. 4 EStG 1988) ist der Investitionszuwachs in diesem Jahr. Hinsichtlich der Prämie für das Kalenderjahr 2003 kommt es somit auf den Investitionszuwachs dieses Jahres an. Nicht entscheidend ist, ob durch diesen Investitionszuwachs der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang eines prämienbegünstigten Wirtschaftsgutes bereits abgeschlossen wird oder nicht. Das Abstellen auf die AfA bedeutet nicht, dass diese bereits im Jahr, für welches die Prämie geltend gemacht wird, gewinnmindernd berücksichtigt sein muss; es reicht aus, wenn die Absetzung beim Steuerpflichtigen in einem Folgejahr erfolgt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 108e EStG 1988, Tz 5). § 108e EStG 1988 sieht eine Investitionszuwachsprämie für die Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 vor. Der Zweck der Prämie ist es, den Zuwachs an Investitionen über den Schnitt der letzten drei Jahre hinaus zu fördern.Bemessungsgrundlage der 10 %igen Prämie des betreffenden Jahres (Paragraph 108 e, Absatz 4, EStG 1988) ist der Investitionszuwachs in diesem Jahr. Hinsichtlich der Prämie für das Kalenderjahr 2003 kommt es somit auf den Investitionszuwachs dieses Jahres an. Nicht entscheidend ist, ob durch diesen Investitionszuwachs der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang eines prämienbegünstigten Wirtschaftsgutes bereits abgeschlossen wird oder nicht. Das Abstellen auf die AfA bedeutet nicht, dass diese bereits im Jahr, für welches die Prämie geltend gemacht wird, gewinnmindernd berücksichtigt sein muss; es reicht aus, wenn die Absetzung beim Steuerpflichtigen in einem Folgejahr erfolgt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Paragraph 108 e, EStG 1988, Tz 5). Paragraph 108 e, EStG 1988 sieht eine Investitionszuwachsprämie für die Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 vor. Der Zweck der Prämie ist es, den Zuwachs an Investitionen über den Schnitt der letzten drei Jahre hinaus zu fördern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150085.X01

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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