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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0164 B 17. Oktober 2008 RS 2Stammrechtssatz
Langt ein Devolutionsantrag bei der unzuständigen Behörde ein, so ist sie verpflichtet, diesen Devolutionsantrag gemäß § 6 und § 73 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG) an die zuständige Devolutionsbehörde weiterzuleiten; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung gemäß § 6 AVG begründet jedoch keine Säumnis der unzuständigen Behörde (vgl. auch zu all dem den bereits zitierten hg. Beschluss vom 25. September 2002 sowie den hg. Beschluss vom 15. April 2005, Zl. 2005/12/0063).Langt ein Devolutionsantrag bei der unzuständigen Behörde ein, so ist sie verpflichtet, diesen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 6 und Paragraph 73, Absatz 2, AVG (in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG) an die zuständige Devolutionsbehörde weiterzuleiten; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG begründet jedoch keine Säumnis der unzuständigen Behörde vergleiche auch zu all dem den bereits zitierten hg. Beschluss vom 25. September 2002 sowie den hg. Beschluss vom 15. April 2005, Zl. 2005/12/0063).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120201.X04Im RIS seit
04.03.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010