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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/03/0096 E 18. Mai 1994 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 71 AVG ergibt sich, daß der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht (Hinweis E 8.7.1980, 1563, 1566, 1569, 1572, 1575, 1578/80, VwSlg 10205 A/1980; E 21.10.1986, 86/04/0062). In Anbetracht der in § 71 Abs 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0188, 0189).Aus Paragraph 71, AVG ergibt sich, daß der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht (Hinweis E 8.7.1980, 1563, 1566, 1569, 1572, 1575, 1578/80, VwSlg 10205 A/1980; E 21.10.1986, 86/04/0062). In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0188, 0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120031.X02Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010