TE Vfgh Beschluss 1990/2/27 B1113/89

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit VfGG §19 Abs3 Z3 VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, Z89/14/0204, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9427/1982; VfGH 27.2.1987, B818/86).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG, der für den Fall der Einstellung des Verfahrens einen Kostenersatz nur dann vorsieht, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht oder von einer Partei klaglos gestellt wird. Keines von beiden ist hier der Fall (s. auch dazu zB VfSlg. 9427/1982).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1113.1989

Dokumentnummer

JFT_10099773_89B01113_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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