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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Gegen den die Wiedereinsetzung (Versäumung der Berufungsfrist) im Instanzenzug versagenden Bescheid wird vom Bf vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, nähere Erhebungen, insbesondere durch Einvernahme der Postzustellerin zur Frage zu pflegen, ob eine Hinterlegungsanzeige überhaupt in die Hausbrieffachanlage eingeworfen wurde. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass mit diesem Vorbringen kein für die Frage der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird. Hätten nämlich Erhebungen zum Ergebnis geführt, dass von der Postzustellerin - entgegen der ausdrücklichen Protokollierung auf dem Rückschein, welche vollen Beweis macht - keine Hinterlegungsanzeige eingeworfen worden wäre, wäre die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen. Der Bf hätte diesfalls keine Frist versäumt, weshalb seinem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben gewesen wäre. Die Frage der Rechtzeitigkeit seiner Berufung gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ist aber nicht Gegenstand des hier angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheides im Wiedereinsetzungsverfahren.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120031.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010