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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag infolge Versäumung der Berufungsfrist vor Zurückweisung der Berufung als verspätet ist keinesfalls geboten (Hinweis E vom 26. Mai 1997, 97/17/0162, mwH). Wäre die belangte Behörde aber nicht einmal gehalten gewesen, mit der Zurückweisung der Berufung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuzuwarten, so ist umso mehr die Frage zu verneinen, ob vor Zurückweisung der Berufung ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über den die Wiedereinsetzung im Instanzenzug versagenden Bescheid der belangten Behörde abzuwarten gewesen wäre. Im - gedachten (vgl. jedoch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2009/12/0031) - Fall einer Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages in einem weiteren Rechtsgang als Folge der Aufhebung des diesbezüglichen Bescheides würde gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 15 DVG 1984 der neue (in der Sache ergehende) Berufungsbescheid an die Stelle des früheren (zurückweisenden) Berufungsbescheides treten. Dieser Bescheid würde diesfalls ohnehin obsolet.Das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag infolge Versäumung der Berufungsfrist vor Zurückweisung der Berufung als verspätet ist keinesfalls geboten (Hinweis E vom 26. Mai 1997, 97/17/0162, mwH). Wäre die belangte Behörde aber nicht einmal gehalten gewesen, mit der Zurückweisung der Berufung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuzuwarten, so ist umso mehr die Frage zu verneinen, ob vor Zurückweisung der Berufung ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über den die Wiedereinsetzung im Instanzenzug versagenden Bescheid der belangten Behörde abzuwarten gewesen wäre. Im - gedachten vergleiche jedoch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2009/12/0031) - Fall einer Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages in einem weiteren Rechtsgang als Folge der Aufhebung des diesbezüglichen Bescheides würde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, DVG 1984 der neue (in der Sache ergehende) Berufungsbescheid an die Stelle des früheren (zurückweisenden) Berufungsbescheides treten. Dieser Bescheid würde diesfalls ohnehin obsolet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120030.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012