RS Vwgh 2009/12/16 2009/12/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ausschreibung kann insbesondere nicht mit dem Interesse des Bewerbers an einer Betrauung mit der ausgeschriebenen Verwendung begründet werden, zumal dem Bewerber im Zusammenhang mit Betrauungen oder Ernennungen nach dem AusG 1989 weder subjektive Rechte noch rechtlich geschützte Interessen zukommen (Hinweis E vom 16. Dezember 2009, 2009/12/0009).

Schlagworte

Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120010.X02

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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