RS Vwgh 2009/12/16 2009/12/0010

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Wurde gegenüber dem Beamten noch keine verwendungsändernde Personalmaßnahme gesetzt, ist diesem nach wie vor in dienstrechtlich wirksamer Weise sein bisheriger Arbeitsplatz zugewiesen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beamte sowohl für die Frage seiner dienst- als auch seiner bezugsrechtlichen Stellung als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen ist. Daraus wiederum folgt, dass es unzulässig wäre, ihn - in Ermangelung einer zwischenzeitig ergangenen verwendungsändernden Personalmaßnahme - mit anderen Aufgaben als jenen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu betrauen. Eine zwischenzeitig erfolgte Betrauung eines anderen Beamten mit einem (im Wesentlichen) identen Arbeitsplatz könnte keinesfalls als Grund für eine Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ins Treffen geführt werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den B der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 30. September 2005, GZ 116/17-BK/05).Wurde gegenüber dem Beamten noch keine verwendungsändernde Personalmaßnahme gesetzt, ist diesem nach wie vor in dienstrechtlich wirksamer Weise sein bisheriger Arbeitsplatz zugewiesen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beamte sowohl für die Frage seiner dienst- als auch seiner bezugsrechtlichen Stellung als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen ist. Daraus wiederum folgt, dass es unzulässig wäre, ihn - in Ermangelung einer zwischenzeitig ergangenen verwendungsändernden Personalmaßnahme - mit anderen Aufgaben als jenen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu betrauen. Eine zwischenzeitig erfolgte Betrauung eines anderen Beamten mit einem (im Wesentlichen) identen Arbeitsplatz könnte keinesfalls als Grund für eine Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ins Treffen geführt werden vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation den B der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 30. September 2005, GZ 116/17-BK/05).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120010.X01

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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