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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0011 E 16. Dezember 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0062 E 4. Februar 2009 RS 8Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120009.X05Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011